Kita-Infos für geflüchtete Familien und ihre Kinder

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Paritätische Kitaforum möchte Ihnen auf diesem Wege aktuelle Informationen zum Umgang mit aus der Ukraine geflüchteten Kindern und deren Familien geben (Stand: 17. März 2022).

Themen:
Aufenthaltsstatus und Arbeitserlaubnis
Gastkind, Kita-Gutschein und Kita-Platz
FBO (Frühe Bildung vor Ort), Sprungbrett, Mutter-Kind-Gruppen
Einsatz von Fachkräften aus der Ukraine

Bitte beachten Sie, dass ein Teile dieser Informationen schon morgen überholt sein könnten.

Aufenthaltsstatus und Arbeitserlaubnis

Laut den uns vorliegenden Informationen soll geflüchteten Menschen aus der Ukraine ab 21.03.2022 der Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) für die Dauer von zunächst zwei Jahren erteilt werden können. Fällt der Schutzgrund weg, erlischt auch der Aufenthaltstitel. Ein Asylverfahren ist erlässlich. In der Folge haben Schutzsuchende aus der Ukraine europaweit Zugang zu Arbeit, Bildung sowie Sozialleistungen und medizinischer Versorgung.

Ab voraussichtlich KW 12 soll in Berlin ein digitales Antragsverfahren für Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG geschaltet werden. Nach der Online-Beantragung gilt das Bestätigungsdokument bzw. sein Ausdruck zusammen mit dem gültigen Pass als Fiktionsbescheinigung. Der Aufenthalt ist dann rechtmäßig und erlaubt, bis die ordentliche Aufenthaltserlaubnis ausgestellt wird. Zusammen mit dem Aufenthalt wird auch die Aufnahme einer Beschäftigung als Arbeitsnehmer*in gestattet.

Anschließend erhalten die registrierten Personen eine Einladung zum Termin mit persönlicher Vorsprache beim Landesamt für Einwanderung. Zu diesem Termin sind alle relevanten Dokumente mitzubringen.

Aktuelle Informationen können Sie über Information für Flüchtlinge aus der Ukraine und ehrenamtlich Helfende: Häufig gestellte Fragen (FAQ) – Berlin.de verfolgen.

Grundsätzlich können Personen, die einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG besitzen, Unterstützung erhalten, um folgende notwendige Bedarfe zu decken:  Ernährung, Unterkunft und Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts, erforderliche und unaufschiebbare Leistungen bei Krankheit, erforderliche Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt, Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket. Zusätzlich wird ein Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt. Zuständig für die Leistungserbringung ist das jeweilige Sozialamt in den Bezirken.

Familien mit Kindern aus der Ukraine, die bisher bei Freunden, Verwandten, Bekannten und/ oder Freiwilligen untergebracht waren/ sind, kommen inzwischen zunehmend selbstständig/ selbstorganisiert bei den sozialen Organisationen an. Melden sich also auch bei Ihnen auf der Suche nach einem Kita-Platz.

Gastkind, Kita-Gutschein und Kita-Platz

Alle geflüchteten Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf Kindertagesbetreuung gemäß SGB VIII § 6 Abs. 2 und 4 SGB VIII iVm Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 5 Abs. 1 des Haager Kinderschutzübereinkommens (KSÜ1).

Bis zur Erlangung eines Kita-Gutschein können die Kinder als sogenannte Gastkinder auf der Grundlage von KitaFöG § 2 Abs. 1, letzter Satz i.V.m. VOKitaFöG § 4, Absatz 12, 1. Satz aufgenommen werden. Dazu schließen Sie bitte entsprechende „Gastkind-Betreuungsverträge“ ab.

Sobald geklärt ist, wie der Kita-Gutschein beantragt werden kann, kann die Aufnahme auf einen regulären Platz erfolgen. Das aktuelle Online-Verfahren sieht einen Datenabgleich mit dem Einwohnermeldeamt vor. Dieser kann nicht umgangen werden, so dass ein angepasstes, voraussichtlich analoges Verfahren erforderlich ist.

Dazu sollen Sie noch in dieser Woche ein Trägerschreiben mit allen wichtigen Informationen erhalten. Das Schreiben wird auch Hinweise zum Umgang mit in der Regel fehlenden Maserschutzimpfungen enthalten.

FBO (Frühe Bildung vor Ort), Sprungbrett, Mutter-Kind-Gruppen

Alle Kinder im Altern von 3-6 Jahren aus Familien mit Flucht- und Migrationserfahrung, die in Gemeinschaftsunterkünften, Hostels und ASOG-Einrichtungen leben, haben einen Anspruch auf einen Kitagutschein und können an FBO-Gruppen teilnehmen. FBO-Gruppen können in den Gemeinschaftsunterkünften selbst, in Familienzentren, Gemeindehäusern, Stadtteilzentren, ggf. auch in Räumlichkeiten von Kindertagesstätten. usw. eingerichtet werden. Die Beurteilung der Eignung der Räumlichkeiten erfolgt durch die Kitaaufsicht.

In der FBO arbeiten ausgebildete Fachkräfte. Diese sollen von einer interkulturellen Unterstützungskraft, insbesondere in der Familienarbeit, unterstützt werden. Dieses können z.B. Stadtteilmütter, Elternlotsen oder Personen sein, die bereits pädagogische Erfahrungen in der interkulturellen Arbeit mit Familien gesammelt haben und über entsprechende Kompetenzen verfügen, ggf. können diese auch Quereinsteigende sein.

Die Finanzierung des FBO-Angebotes erfolgt im Rahmen des Kita-Gutscheinverfahrens (über Teilzeitgutscheine ohne Mittagessen) sowie über eine Zuwendungsfinanzierung für die Personalausgaben der interkulturellen Unterstützungskraft in Höhe von bis zu 10.000,00 €/ jährlich.

Neben den Angeboten von FBO und Sprungbrett können Sie auch Mutter-Kind-Gruppen, Spielgruppen o.ä. einrichten. Für diese niedrigschwelligen Maßnahmen wird eine Finanzierung aktuell geprüft. Auch hierzu erwarten wir weitere Informationen aus der Jugendverwaltung.

Einsatz von Fachkräften aus der Ukraine

Alle Personen, die einen Aufenthaltstitel gemäß § 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) erwirkt haben, erhalten damit zusammenfallend auch eine Arbeitserlaubnis als Arbeitsnehmer*innen.

Nach erster Rücksprache mit der Jugendverwaltung können Sie als Träger oder Anerkennungsinteressierten selbst Qualifikationsnachweise im Einzelfall an das Funktionspostfach Anerkennung.Sozialberufe@senbjf.berlin.de zur Vorbewertung senden. Dies gilt grundsätzlich für alle Personen mit einem im Ausland erworbenen pädagogischen Abschluss.

Anträge auf Gleichwertigkeitsfeststellung können auch digital unter https://service.berlin.de/dienstleistung/329601/ (für die Kindheitspädagogik) oder unter https://service.berlin.de/dienstleistung/329604/ (für die Heilpädagogik) gestellt werden.

Bitte laden Sie dazu Originaldokumente hoch. Bitte keine Übersetzungen!

Aktuell braucht die Jugendverwaltung rund drei Monate für die Prüfung, sofern alle Unterlagen vollständig eingereicht werden.

Informationen zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse finde Sie auch unter https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/pro/zsba.php

Bis zum Erhalt des Feststellungsbescheides können Sie diese Personen als Native Speaker einsetzen, sofern Sie zur Betreuung von aus der Ukraine geflüchteten Kinder bilinguale Gruppen einrichten. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit der Kita-Aufsicht auf und holen eine Beratung ein.

Für den Einsatz von Personen zur Realisierung einer bilingualen Konzeption der Einrichtung hat die Kita-Aufsicht das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen festgelegt. Die Kita-Aufsicht kann hiervon abweichend Personen bereits mit dem Niveau B1 (Native Speaker) als Quereinsteigende anerkennen. Das entsprechende Sprachniveau B2 ist dann spätestens nach 18 Monaten nachzuweisen.

Träger bilingualer Einrichtungen können auf Antrag Quereinsteigende mit einem qualifizierten Berufsabschluss, die in ihrer Muttersprache in der Einrichtung tätig sind, nach Erfüllung der Weiterbildungsauflagen (Basis und Aufbauqualifizierung) bereits als Fachkraft auf den Personalschlüssel der Einrichtung anrechnen lassen.

Unbeschadet von diesen Möglichkeiten kann im Hintergrund das Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren laufen. Über die Wege „Native Speaker“ oder „Qualifizierter Berufsabschluss in einer Kita mit bilingualer Konzeption“ können Sie Fachkräfte aus der Ukraine einsetzen und beim Spracherwerb, der Einarbeitung und Integration in das Kita-Team gut unterstützen.

Bitte beachten Sie auch, dass Sie für quereinsteigende Personen Zeit für Anleitung im Umfang von zwei Stunden wöchentlich während der ersten 12 Monate der Beschäftigung beantragen können. Die aktuelle Beantragungsfrist läuft noch bis zum 15. April. Nächster Beantragungstermin ist der 30. Oktober. Für diese Kompensationsmittel ist es eine Beantragung zu einem der beiden Zeitpunkte ausreichend.

Auch zu den Fragestellungen rund um den Einsatz von pädagogischen Fachkräften aus der Ukraine erwarten wir im Laufe der Woche weitere Hinweise durch die Jugendverwaltung.

Wir halten Sie so gut wie möglich über alle aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Wir wünschen Ihnen allen viel Kraft bei den anstehenden Herausforderungen.

Beste Grüße

i.A. Dorothee Thielen
Ref. Kindertagesbetreuung
Brandenburgische Str. 80, 10713 Berlin

Tel. 030 86 001-179
thielen@paritaet-berlin.de
www.paritaetisches-kitaforum.de

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